(1) Wer das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen will, hat vor der Eintragung seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Eintragungsbehörde prüft, ob der Eintragungswillige nach der Wählerevidenz der Gemeinde stimmberechtigt ist oder ob er eine Stimmkarte hat. Die Stimmkarte ist vor der Eintragung abzugeben.
(3) Ist in der Wählerevidenz die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung für das Volksbegehren oder die Initiative angemerkt, ist eine Eintragung nur zulässig, wenn der Eintragungswillige die Stimmrechtsbestätigung vor der Eintragung abgibt.
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