Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind während der letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksabstimmung in den Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
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