§ 126 Stmk. VRG Entscheidung über den Antrag

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 124 und 125 entspricht. Vor seiner Entscheidung hat der Gemeinderat dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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