Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Ist das Verfahren abgeschlossen, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren oder die Initiative mit den Unterlagen unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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