(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen der Volksabstimmung der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 200 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Landesbürgern auch vom Zustellungsbevollmächtigten, | |||||||||
c) | bei einer Volksabstimmung auf Beschluß des Landtages auch vom Landtag, | |||||||||
d) | bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeinden auch von der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde | |||||||||
erhoben werden. |
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