(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 entspricht. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesregierung dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
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