(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | den Gegenstand des Volksbegehrens oder der Initiative, | |||||||||
b) | die Eintragungsfrist, | |||||||||
c) | das Eintragungsgebiet, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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