(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
a) | von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | für einen politischen Bezirk von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, | |||||||||
c) | vom Landtag, | |||||||||
d) | von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
e) | von der Landesregierung, | |||||||||
f) | von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse | |||||||||
verlangt wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 98/2014
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