(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein gestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
a) | auf allen Stimmzetteln die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel nicht gültig ausgefüllt sind. |
(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
0 Kommentare zu § 145 Stmk. VRG