(1) Der Landtag hat die Öffentlichkeit unverzüglich über die Fassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit hat durch Veröffentlichung in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Veröffentlichung hat zu enthalten:
1. | den Titel des Gesetzes, | |||||||||
2. | das Datum des Gesetzesbeschlusses und | |||||||||
3. | die Frist, innerhalb welcher die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt werden kann. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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