(1) Bei Initiativen, die vom Gemeinderat behandelt werden, ist der Zustellungsbevollmächtigte von den Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Initiative behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vor der Sitzung des Gemeinderates, zu verständigen.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluß des Gemeinderates innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung an den Gemeinderat abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen ist.
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