§ 73 Stmk. VRG Schluß der Abstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit erklärt der Leiter der Abstimmungsbehörde die Abstimmung für beendet und schließt das Abstimmungslokal. Im Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.

(2) Die Abstimmungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksabstimmung getrennt durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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