(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit erklärt der Leiter der Abstimmungsbehörde die Abstimmung für beendet und schließt das Abstimmungslokal. Im Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Abstimmungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksabstimmung getrennt durchzuführen.
0 Kommentare zu § 73 Stmk. VRG