§ 151 Stmk. VRG Verlautbarung des Ergebnisses

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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