(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | die Frage, ob das Volksbegehren neuerlich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Volksbegehrens, | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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