(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat er das Ergebnis richtigzustellen. Das berichtigte Ergebnis ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
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