(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde der Gemeindewahlbehörde die Eintragungslisten vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt unverzüglich auf Grund des Wählerverzeichnisses und der Eintragungslisten
a) | die Summe der Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | die Summe der gültigen Eintragungen. |
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch mitzuteilen und die Beurkundung des Ergebnisses sowie die Eintragungslisten innerhalb einer Woche nachzureichen.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
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