§ 180a Stmk. VRG Beteiligung von Kindern und JugendlichenU

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinden sollen Kinder und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, über sie betreffende Projekte und Planungsvorhaben in ortsüblicher Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen, Vorschläge und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1999

In Kraft seit 08.06.1999 bis 31.12.9999
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