(1) Zur Eintragung ist berechtigt, wer mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 20) für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur eine Eintragung leisten. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Die Unterstützung des Einleitungsantrages zählt als Eintragung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
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