§ 120 Stmk. VRG Einspruch

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.

(2) Der Einspruch kann

a)

von mindestens 20 der zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten,

b)

vom Zustellungsbevollmächtigten

erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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