(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 20 der zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | vom Zustellungsbevollmächtigten | |||||||||
erhoben werden. |
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