(1) Die Abstimmungsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Verzeichnis der Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Summe der gültigen „Ja“-Stimmen, | |||||||||
f) | die Summe der gültigen „Nein“-Stimmen. |
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen und die Abstimmungsakten zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
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