(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Die amtlichen Befragungsblätter haben
a) | die Bezeichnung „Amtliches Befragungsblatt“, „Volksbefragung“, das Befragungsgebiet und den Tag der Volksbefragung, | |||||||||
b) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung und | |||||||||
c) | wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis oder wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.
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