Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an die Landesregierung zu richten und hat eine Begründung zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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