(1) Die Befragungsbehörde überprüft die Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt
a) | die Summe der abgegebenen Antworten, | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Antworten, | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Antworten, | |||||||||
d) | wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „Ja“-Antworten und die Summe der gültigen „Nein“-Antworten, oder wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt waren, für jede Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Zustimmungen. |
(2) In Gemeinden, die in Befragungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben.
(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
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