(1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(3) Der Gemeinderatsbeschluß einer antragstellenden Gemeinde gemäß § 87 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 1.
(4) Sobald der Antrag hinreichend (§ 82 Abs. 4 lit. f) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
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