Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 106 Stmk. VRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 106 Stmk. VRG