(1) Die Eintragungswilligen haben in die Eintragungslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Eintragungsbehörde hat jede Eintragung mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und die Eintragungslisten fortlaufend zu numerieren. Jede Eintragung ist in der Wählerevidenz anzumerken. Erfolgt die Eintragung auf Grund einer Stimmkarte, ist dies in der Eintragungsliste anzumerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
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