(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Tag der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
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