(1) Von mindestens 10 Gemeinden kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse das Verlangen an die Landesregierung auf Einleitung einer Gemeindeinitiative gestellt werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen. Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Gemeindeinitiative hat
a) | den Gesetzesentwurf, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung | |||||||||
zu enthalten. |
0 Kommentare zu § 47 Stmk. VRG