§ 47 Stmk. VRG Antrag

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024

(1) Von mindestens 10 Gemeinden kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse das Verlangen an die Landesregierung auf Einleitung einer Gemeindeinitiative gestellt werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen. Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Gemeindeinitiative hat

a)

den Gesetzesentwurf,

b)

eine Begründung,

c)

eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung

zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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