(1) Zur Eintragung sind amtliche Eintragungslisten zu verwenden. Die Eintragungslisten haben
a) | die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens oder der Initiative, | |||||||||
b) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen, | |||||||||
zu enthalten. |
(2) In den Eintragungslisten sind der politische Bezirk, die Gemeinde, der Eintragungssprengel und der Eintragungsort zu bezeichnen.
(3) Der Text des Volksbegehrens oder der Initiative muß während der gesamten Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden die amtlichen Eintragungslisten und Textausfertigungen des Volksbegehrens oder der Initiative spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
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