(1) Von mindestens zehn Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
0 Kommentare zu § 87 Stmk. VRG