(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, „Volksabstimmung“ und den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
b) | den Titel des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Gemeinderatsbeschluß Geltung erlangen soll, | |||||||||
c) | links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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