(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt.
(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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