Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat
a)
den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses,
b)
das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,
c)
eine Begründung
zu enthalten.
(2) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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