(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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