§ 114 Stmk. VRG Beschwerderecht

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bei den Organen des Landes Beschwerden zu erheben.

(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990

In Kraft seit 12.10.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 113 Stmk. VRG
§ 115 Stmk. VRG