§ 141 Stmk. VRG Stimmrecht

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am Tag der Volksabstimmung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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