Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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