(1) Die Eintragungsbehörde hat spätestens drei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ort und Zeit der Eintragung zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Zur Erleichterung der Eintragung kann die Gemeinde in Eintragungssprengel eingeteilt werden. Eintragungssprengel können auch für Pfleglinge und Personal in Heil-, Pflege-, Kur- oder Fürsorgeanstalten und dergleichen errichtet werden.
(3) Die Eintragungszeit ist so festzusetzen, daß die Eintragung zumindest an zwei Werktagen auch außerhalb der Amtsstunden am Abend sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich ist.
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