Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 94/2005 laufende Volksabstimmungsverfahren über Gesetzesbeschlüsse des Landtages und Beschlüsse eines Gemeinderates sind nach den vor dem Inkrafttreten der Novelle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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