§ 109 Stmk. VRG Behandlung der Volksbefragung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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