(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
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