(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | die Frage, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Gesetzesbeschlusses, | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
d) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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