§ 61 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll,

b)

den vollen Wortlaut des Gesetzesbeschlusses,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 Stmk. VRG
§ 62 Stmk. VRG