(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum Landtag gebildet wurden.
(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 63/2018
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