§ 187 Stmk. VRG Wahlbehörden

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum Landtag gebildet wurden.

(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat vorgesehenen Wahlbehörden, die anlässlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 187 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 187 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 187 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 187 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 187 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 186 Stmk. VRG
§ 188 Stmk. VRG