(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, „Volksabstimmung“ und den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
b) | den Titel des Gesetzesbeschlusses und die Frage, ob der Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, | |||||||||
c) | links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
(3) Die Landeswahlbehörde hat den Abstimmungsbehörden die amtlichen Stimmzettel spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksabstimmung in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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