(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Landesverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
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