§ 121 Stmk. VRG Entscheidung über den Einspruch

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

(3) Stellt der Gemeinderat fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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