Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Befragungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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