(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 entspricht. In der Entscheidung sind die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der gültigen Unterstützungen der Initiative anzuführen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(4) Stellt der Bürgermeister fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
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