Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Als Eintragungsfrist ist eine Frist von acht Tagen festzusetzen, die mit einem Samstag beginnen muß. Sie darf frühestens vier Wochen nach der Kundmachung der Verordnung gemäß § 19 beginnen und muß spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt enden.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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