(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern.
(2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.
(3) Eine Gemeindeversammlung kann darüber hinaus auch für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) abgehalten werden. Der Antrag muß von mindestens 5 v.H., jedoch nicht weniger als 15 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt werden, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995
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