§ 14 Stmk. VRG Volksbegehren

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Volksbegehren über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.

(3) Ein Volksbegehren liegt vor, wenn es von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt wird.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Stmk. VRG
§ 15 Stmk. VRG